Steuerberatung

Gemeinnützigkeit und Stiftungen

Steuerberatung

Gemeinnützigkeit
und Stiftungen

Gemeinnützige Einrichtungen verfolgen seit jeher soziale, kulturelle und wissenschaftliche Aufgaben. Sie prägen damit maßgeblich das gesellschaftliche Leben in Deutschland. Neben gemeinnützigen Vereinen und gemeinnützigen GmbHs (gGmbH) werden auch vermehrt Stiftungen zur Verwirklichung gemeinnütziger Ziele gegründet.
Der Staat unterstützt gemeinnützige Einrichtungen durch weitreichende Steuerbefreiungen. Diese sind allerdings an diverse Voraussetzungen geknüpft. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen bedarf einer ständigen Überprüfung, um den Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

Gemeinnützigkeit und Stiftungen

Gemeinnützige Einrichtungen verfolgen seit jeher soziale, kulturelle und wissenschaftliche Aufgaben. Sie prägen damit maßgeblich das gesellschaftliche Leben in Deutschland. Neben gemeinnützigen Vereinen und gemeinnützigen GmbHs (gGmbH) werden auch vermehrt Stiftungen zur Verwirklichung gemeinnütziger Ziele gegründet.
Der Staat unterstützt gemeinnützige Einrichtungen durch weitreichende Steuerbefreiungen. Diese sind allerdings an diverse Voraussetzungen geknüpft. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen bedarf einer ständigen Überprüfung, um den Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

Gemeinnützigkeit und Stiftungen

Unsere Leistungen für gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen

Als Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie Steuerberaterinnen und -berater unterstützen wir gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen in allen steuerlichen Fragen sowie bei Fragen rund um das Thema Gemeinnützigkeit. Dazu zählen unter anderem:

  • Beratung im Zuge der Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung und der laufenden Projekte
  • Unterstützung bei der Erstellung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen, Jahresabschlüssen, Mittelverwendungsrechnungen, Tätigkeitsberichten und Steuererklärungen
  • Prüfung von Jahresabschlüssen.

Unsere Leistungen für gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen

Als Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie Steuerberaterinnen und -berater unterstützen wir gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen in allen steuerlichen Fragen sowie bei Fragen rund um das Thema Gemeinnützigkeit. Dazu zählen unter anderem:

  • Beratung im Zuge der Gründung einer gemeinnützigen Einrichtung und der laufenden Projekte
  • Unterstützung bei der Erstellung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen, Jahresabschlüssen, Mittelverwendungsrechnungen, Tätigkeitsberichten und Steuererklärungen
  • Prüfung von Jahresabschlüssen.

Ihre Vorteile, wenn Sie auf uns setzen

Wir beraten Sie vollumfänglich zu allen Themen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und sind Ihr Sparringspartner für operative und betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Mit uns haben Sie einen Partner an Ihrer Seite, der bereits seit vielen Jahren für gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen tätig ist und deren Interessen gegenüber den Finanzbehörden vertritt. Viele unserer Kolleginnen und Kollegen sind zusätzlich in Aufsichtsräten sowie Beiräten und als Vorstände von gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen tätig und kennen die unterschiedlichen Fragestellungen somit aus erster Hand.

Ihre Vorteile, wenn Sie auf uns setzen

Wir beraten Sie vollumfänglich zu allen Themen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und sind Ihr Sparringspartner für operative und betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Mit uns haben Sie einen Partner an Ihrer Seite, der bereits seit vielen Jahren für gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen tätig ist und deren Interessen gegenüber den Finanzbehörden vertritt. Viele unserer Kolleginnen und Kollegen sind zusätzlich in Aufsichtsräten sowie Beiräten und als Vorstände von gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen tätig und kennen die unterschiedlichen Fragestellungen somit aus erster Hand.

Diese Fragen begegnen uns immer wieder im Zusammenhang mit gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen

Als gemeinnützig anerkannt werden können nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs.1 Körperschaftsteuergesetz. Für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist keine Anerkennung möglich.
Für eine Anerkennung kommen infrage:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
  • eingetragene und nicht eingetragene Vereine,
  • rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. ein kommunaler Kindergarten).

Für eine Steuerbegünstigung kommen infrage:

  • gemeinnützige,
  • mildtätige oder
  • kirchliche Zwecke.

Die Gemeinnützigkeit kann einige Vorteile haben. Dazu gehören etwa Möglichkeiten von Steuerbefreiungen, von Steuerermäßigungen, mögliche Zuschussgewährungen, die Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten (wie der Gebühren für die Eintragung ins Vereinsregister).
Verpflichtend ist sie für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden, wie dem Deutschen Sportbund. Außerdem ist sie zwingend notwendig, wenn Zuwendungen (Spenden) als steuerlich abzugsfähig bestätigt werden sollen.

Nach § 20 Abs. 1 der Abgabenordnung ist für die Besteuerung des Einkommens der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Dies ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Also dort, wo die für die Geschäftsführung wichtigen Maßnahmen regelmäßig angeordnet werden.

Ist eine Körperschaft nicht mehr gemeinnützig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermögen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung). Es dürfen zudem keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden. Eventuelle Kapitaleinkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem Dachverband muss der Wegfall der Gemeinnützigkeit mitgeteilt werden. Außerdem bestehen gegebenenfalls Steuerpflichten. Verstößt die Körperschaft gegen die Vorgaben der Vermögensbindung, droht möglicherweise eine rückwirkende Versteuerung bis zu zehn Jahren und / oder eine Spendenhaftung.

Diese Fragen begegnen uns immer wieder im Zusammenhang mit gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen

Als gemeinnützig anerkannt werden können nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs.1 Körperschaftsteuergesetz. Für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist keine Anerkennung möglich.
Für eine Anerkennung kommen infrage:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
  • eingetragene und nicht eingetragene Vereine,
  • rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. ein kommunaler Kindergarten).

Für eine Steuerbegünstigung kommen infrage:

  • gemeinnützige,
  • mildtätige oder
  • kirchliche Zwecke.

Die Gemeinnützigkeit kann einige Vorteile haben. Dazu gehören etwa Möglichkeiten von Steuerbefreiungen, von Steuerermäßigungen, mögliche Zuschussgewährungen, die Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten (wie der Gebühren für die Eintragung ins Vereinsregister).
Verpflichtend ist sie für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden, wie dem Deutschen Sportbund. Außerdem ist sie zwingend notwendig, wenn Zuwendungen (Spenden) als steuerlich abzugsfähig bestätigt werden sollen.

Nach § 20 Abs. 1 der Abgabenordnung ist für die Besteuerung des Einkommens der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Dies ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Also dort, wo die für die Geschäftsführung wichtigen Maßnahmen regelmäßig angeordnet werden.

Ist eine Körperschaft nicht mehr gemeinnützig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermögen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung). Es dürfen zudem keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden. Eventuelle Kapitaleinkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem Dachverband muss der Wegfall der Gemeinnützigkeit mitgeteilt werden. Außerdem bestehen gegebenenfalls Steuerpflichten. Verstößt die Körperschaft gegen die Vorgaben der Vermögensbindung, droht möglicherweise eine rückwirkende Versteuerung bis zu zehn Jahren und / oder eine Spendenhaftung.

Wir sind für Sie da!

Doris Haaken
Martin Gruß

An unserem Standort in Aachen

Doris Haaken
Diplom-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin

d.haaken@drp-partner.de

+49 241 – 70 13 00-0

An unserem Standort in Heinsberg

Martin Gruß
Diplom Finanzwirt (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Master of Science

m.gruss@drp-partner.de

+49 2452 – 91 94-0

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