Wirtschaftsprüfung

Makler und Bauträger

Wirtschaftsprüfung

Makler und
Bauträger

Bauträger und Baubetreuer sind gem. § 16 MaBV verpflichtet, sich regelmäßig prüfen zu lassen. Dabei steht die Einhaltung der relevanten rechtlichen Vorschriften im Vordergrund. Besonders wichtige Teile der Prüfung sind die Verwendung der Vermögenswerte des Auftraggebers sowie die Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht.

Mit der Prüfungspflicht soll gewährleistet werden, dass Gewerbetreibende, die als Bauträger tätig sind, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und über die notwendigen Genehmigungen verfügen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Absicherung von Kundengeldern. Das Recht, Zahlungen eines Erwerbers entgegenzunehmen, besteht für einen gewerblichen Bauträger nur dann, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen wurde, die Sicherung der Lastenfreistellung erfolgt ist und eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde.

Makler und Bauträger

BBauträger und Baubetreuer sind gem. § 16 MaBV verpflichtet, sich regelmäßig prüfen zu lassen. Dabei steht die Einhaltung der relevanten rechtlichen Vorschriften im Vordergrund. Besonders wichtige Teile der Prüfung sind die Verwendung der Vermögenswerte des Auftraggebers sowie die Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht.

Mit der Prüfungspflicht soll gewährleistet werden, dass Gewerbetreibende, die als Bauträger tätig sind, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und über die notwendigen Genehmigungen verfügen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Absicherung von Kundengeldern. Das Recht, Zahlungen eines Erwerbers entgegenzunehmen, besteht für einen gewerblichen Bauträger nur dann, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen wurde, die Sicherung der Lastenfreistellung erfolgt ist und eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde.

Makler und Bauträger

Unsere Leistungen für Makler und Bauträger

  • Beurteilung, ob eine prüfungspflichtige Tätigkeit i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO vorliegt
  • Durchführung einer Prüfung nach § 16 MaBV
  • Erstellen eines Prüfungsberichtes zur Weitergabe an die zuständige Behörde

Unsere Leistungen für Makler und Bauträger

  • Beurteilung, ob eine prüfungspflichtige Tätigkeit i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO vorliegt
  • Durchführung einer Prüfung nach § 16 MaBV
  • Erstellen eines Prüfungsberichtes zur Weitergabe an die zuständige Behörde

Ihre Vorteile, wenn Sie auf uns setzen

Neben den klassischen Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung können wir aufgrund langjähriger Expertise und laufender Fortbildung auch Spezialgebiete unseres berufsrechtlichen Spektrums mit hoher Qualität abdecken.

Wir sind schon lange in der Baubranche tätig und arbeiten seit vielen Jahren mit namhaften Unternehmen aus diesem Bereich zusammen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen – insbesondere bei der Durchführung von MaBV-Prüfungen – setzen wir in Ihrem Sinne ein. Unsere Prüfungen führen wir zielgerichtet und effizient durch.

Ihre Vorteile, wenn Sie auf uns setzen

Neben den klassischen Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung können wir aufgrund langjähriger Expertise und laufender Fortbildung auch Spezialgebiete unseres berufsrechtlichen Spektrums mit hoher Qualität abdecken.

Wir sind schon lange in der Baubranche tätig und arbeiten seit vielen Jahren mit namhaften Unternehmen aus diesem Bereich zusammen. Die dabei gewonnenen Erfahrungen – insbesondere bei der Durchführung von MaBV-Prüfungen – setzen wir in Ihrem Sinne ein. Unsere Prüfungen führen wir zielgerichtet und effizient durch.

Diese Fragen stellen uns Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Baubereich immer wieder

Prüfungspflichtig sind gem. § 16 MaBV alle Bauträger oder Baubetreuer i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Ob Sie dazu gehören, klären wir gerne jederzeit im direkten Gespräch mit Ihnen.
Die Prüfung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Dies gilt auch bei einem abweichendem Geschäftsjahr.
Der Prüfungsbericht ist spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer ist in den meisten Fällen die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO.
Hat ein Gewerbetreibender in einem Kalenderjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt, ist er von der Durchführung einer Pflichtprüfung entbunden, falls er der zuständigen Behörde rechtzeitig eine Negativerklärung vorlegt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV). Die Negativerklärung geben Gewerbetreibende im eigenen Namen ab, sofern eine Prüfung nicht erfolgt ist.

Diese Fragen stellen uns Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Baubereich immer wieder

Prüfungspflichtig sind gem. § 16 MaBV alle Bauträger oder Baubetreuer i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Ob Sie dazu gehören, klären wir gerne jederzeit im direkten Gespräch mit Ihnen.
Die Prüfung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr. Dies gilt auch bei einem abweichendem Geschäftsjahr.
Der Prüfungsbericht ist spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer ist in den meisten Fällen die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO.
Hat ein Gewerbetreibender in einem Kalenderjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt, ist er von der Durchführung einer Pflichtprüfung entbunden, falls er der zuständigen Behörde rechtzeitig eine Negativerklärung vorlegt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV). Die Negativerklärung geben Gewerbetreibende im eigenen Namen ab, sofern eine Prüfung nicht erfolgt ist.

Wir sind für Sie da!

Phillip Merzenich
Mark Jütten

An unserem Standort in Aachen

Philipp Merzenich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

p.merzenich@drp-partner.de

+49 241 – 70 13 00-0

An unserem Standort in Heinsberg

Marc Jütten
Diplom-Finanzwirt (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

m.juetten@drp-partner.de

+49 2452 – 91 94-0

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