Steuerberatung

Grenzüberschreitende Erbschaftsteuer
und Schenkungsteuer

Steuerberatung

Grenzüberschreitende
Erbschaftsteuer
und
Schenkungsteuer

Anders als man denken könnte, ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb der EU nicht harmonisiert. Darüber hinaus hat Deutschland lediglich mit sechs Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer geschlossen:

  • Dänemark (im ESt-DBA inkludiert)
  • Frankreich
  • Griechenland (rudimentär und sehr alt; findet kaum Anwendung)
  • Schweden (im ESt-DBA inkludiert; seit 2005 keine ErbSt mehr)
  • Schweiz
  • USA

Aus diesen Gründen kommt es bei grenzüberschreitenden Erbschaften oder Schenkungen häufiger zu einer doppelten Steuerbelastung mit Erbschaftsteuer respektive Schenkungsteuer.

Sofern Erblasserin oder Erblasser, Schenkerin bzw. Schenker, Erben bzw. Erbinnen oder Beschenkte ihren (alleinigen) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht alle im gleichen Land haben und auch das vollständige Vermögen nicht im gleichen Land liegt, kann es durch die nicht harmonisierten Erbschaft- und Schenkungsteuern der beteiligten Länder zu einer mehrfachen Belastung mit Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer kommen.

Deshalb sollten Sie bei grenzüberschreitenden Konstellationen frühzeitig über die steuerschonende Nachfolgeplanung nachdenken und gegebenenfalls sinnvolle Gestaltungen umsetzen.

Grenzüberschreitende Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Anders als man denken könnte, ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb der EU nicht harmonisiert. Darüber hinaus hat Deutschland lediglich mit sechs Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer geschlossen:

  • Dänemark (im ESt-DBA inkludiert)
  • Frankreich
  • Griechenland (rudimentär und sehr alt; findet kaum Anwendung)
  • Schweden (im ESt-DBA inkludiert; seit 2005 keine ErbSt mehr)
  • Schweiz
  • USA

Aus diesen Gründen kommt es bei grenzüberschreitenden Erbschaften oder Schenkungen häufiger zu einer doppelten Steuerbelastung mit Erbschaftsteuer respektive Schenkungsteuer.

Sofern Erblasserin oder Erblasser, Schenkerin bzw. Schenker, Erben bzw. Erbinnen oder Beschenkte ihren (alleinigen) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht alle im gleichen Land haben und auch das vollständige Vermögen nicht im gleichen Land liegt, kann es durch die nicht harmonisierten Erbschaft- und Schenkungsteuern der beteiligten Länder zu einer mehrfachen Belastung mit Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer kommen.

Deshalb sollten Sie bei grenzüberschreitenden Konstellationen frühzeitig über die steuerschonende Nachfolgeplanung nachdenken und gegebenenfalls sinnvolle Gestaltungen umsetzen.

Grenzüberschreitende Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Unsere Leistungen im Bereich Grenzüberschreitende Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir ein steueroptimiertes Nachfolgekonzept, sodass die Steuerbelastung in den beteiligten Ländern Ihre Nachfolgewünsche möglichst wenig einschränkt und Ihr Wunschkonzept umgesetzt werden kann. Dazu setzen wir bei Bedarf auf ausländische Partnerinnen und Partner wie Notare und Notarinnen, Anwälte und Anwältinnen sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Unsere Leistungen im Bereich Grenzüberschreitende Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir ein steueroptimiertes Nachfolgekonzept, sodass die Steuerbelastung in den beteiligten Ländern Ihre Nachfolgewünsche möglichst wenig einschränkt und Ihr Wunschkonzept umgesetzt werden kann. Dazu setzen wir bei Bedarf auf ausländische Partnerinnen und Partner wie Notare und Notarinnen, Anwälte und Anwältinnen sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Ihre Vorteile, wenn Sie auf uns setzen

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sowie regelmäßigen Vorträgen und Referententätigkeit im Rahmen der Steuerberaterfortbildung unterstützen wir Sie bei der Gestaltung von grenzüberschreitender Vermögensnachfolge. Insbesondere zu folgenden Ländern hatten wir bereits sehr umfangreiche grenzüberschreitende Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerfälle:

  • Belgien
  • Niederlande
  • USA
  • Schweiz
  • Luxemburg
  • Österreich (Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde dort 2008 abgeschafft)
  • Frankreich
  • Spanien

Ihre Vorteile, wenn Sie auf uns setzen

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sowie regelmäßigen Vorträgen und Referententätigkeit im Rahmen der Steuerberaterfortbildung unterstützen wir Sie bei der Gestaltung von grenzüberschreitender Vermögensnachfolge. Insbesondere zu folgenden Ländern hatten wir bereits sehr umfangreiche grenzüberschreitende Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerfälle:

  • Belgien
  • Niederlande
  • USA
  • Schweiz
  • Luxemburg
  • Österreich (Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde dort 2008 abgeschafft)
  • Frankreich
  • Spanien

Überblick Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Lediglich sechs Doppelbesteuerungsabkommen (Gefahr der Doppelbesteuerung)
  • Konzept der Erbanfallsteuer (Besteuerung der Erben und Erbinnen, nicht Nachlass)
  • Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen
  • Steuerpflicht:
    • Erbfall: soweit Erblasserinnen oder -lasser in Deutschland wohnten (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten) oder Erbin, Erbe oder Erben in Deutschland wohnen
    • Schenkung: soweit Schenker oder Schenkerin in Deutschland wohnt (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten) oder Beschenkte/-r in Deutschland wohnt
    • Beschränkte Steuerpflicht bei bestimmtem deutschen Vermögen
  • Freibeträge: vergleichsweise hohe Freibeträge:
    • Ehegatte oder -gattin sowie eingetragene Lebenspartnerinnen/-partner nach LPartG: 500.000 Euro
    • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
    • Enkelkinder: 200.000 Euro
    • Eltern/Voreltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
    • Übrige Erwerberinnen oder Erwerber: 20.000 Euro
    • Schenkungen und Erbschaften von einer Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; faktisch kann man die obigen Freibeträge somit alle zehn Jahre erneut in voller Höhe nutzen
    • Anteilige Gewährung bei beschränkter Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht
  • Steuersätze: drei Steuerklassen und Steuersätze:
    • 7 Prozent bis 30 Prozent bei Ehegatte/-gattin, Lebenspartnerin/-partner, Kinder, Enkel sowie Eltern bei Erbschaft
    • 15 Prozent bis 43 Prozent bei Eltern bei Schenkung, Geschwistern, Nichten, Neffen, Schwiegerkindern, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten/-gattinnen oder eingetragen Lebenspartnerinnen/-partnern nach LPartG.
    • 30 Prozent beziehungsweise 50 Prozent bei übrigen Erwerberinnen und Erwerbern
  • Steuererklärung (und Steuerbegleichung) nur auf Anforderung durch Finanzamt notwendig
  • Anzeigepflichten (§ 30 ErbStG) bei Auslandssachverhalten sowie Übertragungen ohne Einbindung eines deutschen Notars oder Gerichts zu beachten
  • Unternehmensnachfolgen weitgehend und umfangreich steuerlich begünstigt
  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen (Gefahr der Doppelbesteuerung)
  • Konzept der Erbanfallsteuer (bei beschränkter ErbSt-Pflicht als Nachlasssteuer)
  • Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen
  • Steuerpflicht:
    • Erbfall: soweit Erblasser/-in in Belgien wohnte (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten)
    • Schenkung: soweit Schenker/-in in Belgien wohnt (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten)
    • Beschränkte Steuerpflicht bei belgischem unbeweglichem Vermögen
    • Wohnsitz des Erben/Beschenkten bzw. der Erbin/Beschenkten irrelevant
  • Besteuerung je nach Region (Flamen, Wallonie, Brüssel) unterschiedlich
  • Freibeträge: vergleichsweise geringe Freibeträge (Unterschiede je Region)
  • Steuersätze: drei Steuerklassen und Steuersätze von 3 bis 30 Prozent (Kinder, Partner/-in) bis hin zu 30 bis 80 Prozent (je nach Region); starke Progression
  • Erhebung der Steuer (und „Steuererklärung“) durch/über Notar bzw. Notarin
  • Unternehmensnachfolgen teilweise steuerlich begünstigt
  • Steuerfreie „Handschenkungen“: Direkte Schenkungen von beweglichen Gütern (Bargeld oder Schmuck) steuerfrei; erbschaftsteuerpflichtig bei Erbfall binnen drei Jahren, wobei freiwillige niedrige Schenkungsteuer („Einregistrierung“) dies vermeidet.
  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen (Gefahr der Doppelbesteuerung)
  • Konzept der Erbanfallsteuer (Besteuerung der Erben und Erbinnen, nicht Nachlass)
  • Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen
  • Steuerpflicht:
    • Erbfall: soweit Erblasser/-in in den Niederlanden wohnte (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten: zehn Jahre für Niederländer/-innen)
    • Schenkung: soweit Schenker/-in in den Niederlanden wohnt (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten: zehn Jahre für Niederländer/-innen)
    • Wohnsitz des Erben/Beschenkten bzw. der Erbin/Beschenkten irrelevant
  • Seit 2010 keine „Besitzwechselsteuer“ mehr, d.h. niederländisches Vermögen von ausländischen Erblasserinnen oder Erblassern / Schenkerinnen oder Schenkern wird nicht mehr besteuert
  • Freibeträge (rund): 680.600 Euro Partner/-in; 21.500 Euro Kinder/Enkel beziehungsweise 64.600 Euro wenn krank/behindert; Eltern 51.000 Euro und alle Übrigen 2.200 Euro für Erbfälle; bei Schenkungen andere Freibeträge, insb. je 2.000 Euro jährlich, Kinder 5.000 Euro
  • Steuersätze:
    • Steuerklasse I (Partner/-in, Kinder): 10 Prozent bis 130.425 Euro, dann 20 Prozent
    • Steuerklasse Ia (Enkel, Urenkel): 18 Prozent bis 130.425 Euro, dann 36 Prozent
    • Steuerklasse II (alle Übrigen): 30 Prozent bis 130.425 Euro, dann 40 Prozent
  • Unternehmensnachfolgen bei Fortführung steuerlich begünstigt

Vater (V) mit Wohnsitz in Maastricht verstirbt. Er hinterlässt eine Tochter (T) mit Wohnsitz in Maastricht. Zum Nachlass gehören ein Festgeldkonto in den Niederlanden i. H. v. 1.250.000 Euro (= 62,5% des Vermögens), sowie ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750.000 Euro (= 37,5% des Vermögens) in Aachen. V und T sind niederländische Staatsangehörige.

Lösung:

  • Erbfall unterliegt hinsichtlich des Mietwohngrundstücks der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland.
  • Der Freibetrag (für ein Kind in Höhe von 400.000 Euro) kann nur anteilig zu 37,5 % berücksichtigt werden (= 150.000 Euro)
  • Erbschaftsteuer in Deutschland:
    • Grundstück: 750.000 Euro
    • Steuerbefreiung § 13d ErbStG (10%): – 75.000 Euro
    • Bestattungskosten: – 10.300 Euro
    • Freibetrag (anteilig zu 37,5%): -150.000 Euro
    • Steuerpflichtiger Erwerb: 514.700 Euro
    • Steuersatz: 15 %
    • Erbschaftsteuer (keine Anrechnung niederländische ErbSt!): 77.205 Euro
  • Erbschaftsteuer in den Niederlanden:
    • Besteuerung des weltweiten Vermögens
    • (anteilige) Anrechnung deutsche Erbschaftsteuer

Vater (V) mit Wohnsitz in Aachen verstirbt. Er hinterlässt eine Tochter (T) mit Wohnsitz in Aachen.
Zum Nachlass gehört ein Ferienhaus in Noordwijk (NL).

Lösung:

  • Erbfall unterliegt in Deutschland unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht
  • Umfang: Weltvermögen, d. h. auch Ferienimmobilie in den Niederlanden
  • Keine Besteuerung in den Niederlanden mangels Wohnsitz des Erblassers in NL sowie mangels „beschränkter Steuerpflicht“

Die Eheleute V und M sind deutsche Staatsbürger, wohnen seit vielen Jahren in Belgien und haben ein „Berliner Testament“. Ihre zwei Kinder, T und S, wohnen in Belgien (T) beziehungsweise Deutschland (S). V und M haben ein beträchtliches Vermögen in Deutschland (Firmenbeteiligung) und Belgien (unter anderem eigenes Wohnhaus und Ferienhaus) und wollen wieder nach Aachen ziehen. Die Eheleute V und M wollen frühzeitig die Vermögensnachfolge regeln und die Steuerbelastung für ihre Kinder minimieren.

Steuerbelastung des Praxisfalls:

  • Vor Gestaltungen: rund 80 Prozent Steuerbelastung in Deutschland und Belgien nachdem der Erbfall nach V und M jeweils eingetreten wäre.
  • Nach Gestaltungen: lediglich etwa zwei Prozent Gesamtsteuerbelastung in Deutschland und Belgien

Lösungsansätze für den Praxisfall:

  • Prüfung, ob „Berliner Testament“ notwendig ist
  • Vor Wegzug nach Aachen eventuell schon „belgisches Vermögen“ auf die in Belgien lebende T übertragen (kein Inlandsbezug); gegebenenfalls Pflichtteilsverzicht
  • Nach Wegzug (gegebenenfalls Allein-)Erbschaft / Schenkung an S hinsichtlich des deutschen Vermögens
  • „Handschenkung“ in Belgien prüfen für Schenkung an T (vor Wegzug)
  • Sonderthema: Sonder-Betriebsvermögen in Form eines Darlehens bei dt. Personengesellschaft (Doppelbesteuerung / keine Anrechnung)

Überblick Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Lediglich sechs Doppelbesteuerungsabkommen (Gefahr der Doppelbesteuerung)
  • Konzept der Erbanfallsteuer (Besteuerung der Erben und Erbinnen, nicht Nachlass)
  • Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen
  • Steuerpflicht:
    • Erbfall: soweit Erblasserinnen oder -lasser in Deutschland wohnten (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten) oder Erbin, Erbe oder Erben in Deutschland wohnen
    • Schenkung: soweit Schenker oder Schenkerin in Deutschland wohnt (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten) oder Beschenkte/-r in Deutschland wohnt
    • Beschränkte Steuerpflicht bei bestimmtem deutschen Vermögen
  • Freibeträge: vergleichsweise hohe Freibeträge:
    • Ehegatte oder -gattin sowie eingetragene Lebenspartnerinnen/-partner nach LPartG: 500.000 Euro
    • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
    • Enkelkinder: 200.000 Euro
    • Eltern/Voreltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
    • Übrige Erwerberinnen oder Erwerber: 20.000 Euro
    • Schenkungen und Erbschaften von einer Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; faktisch kann man die obigen Freibeträge somit alle zehn Jahre erneut in voller Höhe nutzen
    • Anteilige Gewährung bei beschränkter Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht
  • Steuersätze: drei Steuerklassen und Steuersätze:
    • 7 Prozent bis 30 Prozent bei Ehegatte/-gattin, Lebenspartnerin/-partner, Kinder, Enkel sowie Eltern bei Erbschaft
    • 15 Prozent bis 43 Prozent bei Eltern bei Schenkung, Geschwistern, Nichten, Neffen, Schwiegerkindern, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten/-gattinnen oder eingetragen Lebenspartnerinnen/-partnern nach LPartG.
    • 30 Prozent beziehungsweise 50 Prozent bei übrigen Erwerberinnen und Erwerbern
  • Steuererklärung (und Steuerbegleichung) nur auf Anforderung durch Finanzamt notwendig
  • Anzeigepflichten (§ 30 ErbStG) bei Auslandssachverhalten sowie Übertragungen ohne Einbindung eines deutschen Notars oder Gerichts zu beachten
  • Unternehmensnachfolgen weitgehend und umfangreich steuerlich begünstigt
  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen (Gefahr der Doppelbesteuerung)
  • Konzept der Erbanfallsteuer (bei beschränkter ErbSt-Pflicht als Nachlasssteuer)
  • Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen
  • Steuerpflicht:
    • Erbfall: soweit Erblasser/-in in Belgien wohnte (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten)
    • Schenkung: soweit Schenker/-in in Belgien wohnt (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten)
    • Beschränkte Steuerpflicht bei belgischem unbeweglichem Vermögen
    • Wohnsitz des Erben/Beschenkten bzw. der Erbin/Beschenkten irrelevant
  • Besteuerung je nach Region (Flamen, Wallonie, Brüssel) unterschiedlich
  • Freibeträge: vergleichsweise geringe Freibeträge (Unterschiede je Region)
  • Steuersätze: drei Steuerklassen und Steuersätze von 3 bis 30 Prozent (Kinder, Partner/-in) bis hin zu 30 bis 80 Prozent (je nach Region); starke Progression
  • Erhebung der Steuer (und „Steuererklärung“) durch/über Notar bzw. Notarin
  • Unternehmensnachfolgen teilweise steuerlich begünstigt
  • Steuerfreie „Handschenkungen“: Direkte Schenkungen von beweglichen Gütern (Bargeld oder Schmuck) steuerfrei; erbschaftsteuerpflichtig bei Erbfall binnen drei Jahren, wobei freiwillige niedrige Schenkungsteuer („Einregistrierung“) dies vermeidet.
  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen (Gefahr der Doppelbesteuerung)
  • Konzept der Erbanfallsteuer (Besteuerung der Erben und Erbinnen, nicht Nachlass)
  • Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen
  • Steuerpflicht:
    • Erbfall: soweit Erblasser/-in in den Niederlanden wohnte (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten: zehn Jahre für Niederländer/-innen)
    • Schenkung: soweit Schenker/-in in den Niederlanden wohnt (+ gegebenenfalls nachlaufende Zeiten: zehn Jahre für Niederländer/-innen)
    • Wohnsitz des Erben/Beschenkten bzw. der Erbin/Beschenkten irrelevant
  • Seit 2010 keine „Besitzwechselsteuer“ mehr, d.h. niederländisches Vermögen von ausländischen Erblasserinnen oder Erblassern / Schenkerinnen oder Schenkern wird nicht mehr besteuert
  • Freibeträge (rund): 680.600 Euro Partner/-in; 21.500 Euro Kinder/Enkel beziehungsweise 64.600 Euro wenn krank/behindert; Eltern 51.000 Euro und alle Übrigen 2.200 Euro für Erbfälle; bei Schenkungen andere Freibeträge, insb. je 2.000 Euro jährlich, Kinder 5.000 Euro
  • Steuersätze:
    • Steuerklasse I (Partner/-in, Kinder): 10 Prozent bis 130.425 Euro, dann 20 Prozent
    • Steuerklasse Ia (Enkel, Urenkel): 18 Prozent bis 130.425 Euro, dann 36 Prozent
    • Steuerklasse II (alle Übrigen): 30 Prozent bis 130.425 Euro, dann 40 Prozent
  • Unternehmensnachfolgen bei Fortführung steuerlich begünstigt

Vater (V) mit Wohnsitz in Maastricht verstirbt. Er hinterlässt eine Tochter (T) mit Wohnsitz in Maastricht. Zum Nachlass gehören ein Festgeldkonto in den Niederlanden i. H. v. 1.250.000 Euro (= 62,5% des Vermögens), sowie ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750.000 Euro (= 37,5% des Vermögens) in Aachen. V und T sind niederländische Staatsangehörige.

Lösung:

  • Erbfall unterliegt hinsichtlich des Mietwohngrundstücks der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland.
  • Der Freibetrag (für ein Kind in Höhe von 400.000 Euro) kann nur anteilig zu 37,5 % berücksichtigt werden (= 150.000 Euro)
  • Erbschaftsteuer in Deutschland:
    • Grundstück: 750.000 Euro
    • Steuerbefreiung § 13d ErbStG (10%): – 75.000 Euro
    • Bestattungskosten: – 10.300 Euro
    • Freibetrag (anteilig zu 37,5%): -150.000 Euro
    • Steuerpflichtiger Erwerb: 514.700 Euro
    • Steuersatz: 15 %
    • Erbschaftsteuer (keine Anrechnung niederländische ErbSt!): 77.205 Euro
  • Erbschaftsteuer in den Niederlanden:
    • Besteuerung des weltweiten Vermögens
    • (anteilige) Anrechnung deutsche Erbschaftsteuer

Vater (V) mit Wohnsitz in Aachen verstirbt. Er hinterlässt eine Tochter (T) mit Wohnsitz in Aachen.
Zum Nachlass gehört ein Ferienhaus in Noordwijk (NL).

Lösung:

  • Erbfall unterliegt in Deutschland unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht
  • Umfang: Weltvermögen, d. h. auch Ferienimmobilie in den Niederlanden
  • Keine Besteuerung in den Niederlanden mangels Wohnsitz des Erblassers in NL sowie mangels „beschränkter Steuerpflicht“

Die Eheleute V und M sind deutsche Staatsbürger, wohnen seit vielen Jahren in Belgien und haben ein „Berliner Testament“. Ihre zwei Kinder, T und S, wohnen in Belgien (T) beziehungsweise Deutschland (S). V und M haben ein beträchtliches Vermögen in Deutschland (Firmenbeteiligung) und Belgien (unter anderem eigenes Wohnhaus und Ferienhaus) und wollen wieder nach Aachen ziehen. Die Eheleute V und M wollen frühzeitig die Vermögensnachfolge regeln und die Steuerbelastung für ihre Kinder minimieren.

Steuerbelastung des Praxisfalls:

  • Vor Gestaltungen: rund 80 Prozent Steuerbelastung in Deutschland und Belgien nachdem der Erbfall nach V und M jeweils eingetreten wäre.
  • Nach Gestaltungen: lediglich etwa zwei Prozent Gesamtsteuerbelastung in Deutschland und Belgien

Lösungsansätze für den Praxisfall:

  • Prüfung, ob „Berliner Testament“ notwendig ist
  • Vor Wegzug nach Aachen eventuell schon „belgisches Vermögen“ auf die in Belgien lebende T übertragen (kein Inlandsbezug); gegebenenfalls Pflichtteilsverzicht
  • Nach Wegzug (gegebenenfalls Allein-)Erbschaft / Schenkung an S hinsichtlich des deutschen Vermögens
  • „Handschenkung“ in Belgien prüfen für Schenkung an T (vor Wegzug)
  • Sonderthema: Sonder-Betriebsvermögen in Form eines Darlehens bei dt. Personengesellschaft (Doppelbesteuerung / keine Anrechnung)

Wir sind für Sie da!

Christoph Tholen

An unseren Standorten in
Aachen und Heinsberg

Christoph Tholen
Diplom-Finanzwirt (FH), Master of Laws, Steuerberater

c.tholen@drp-partner.de

+49 241 – 70 13 00-0

Wir sind für Sie da!

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Christoph Tholen
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